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Testament und Erbvertrag

Form und Inhalt des letzten Willens

Wenn Sie die → gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, dann müssen Sie zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag errichten!

Ein Testament errichten Sie – von den Nottestamenten abgesehen –

  • entweder zur Niederschrift bei einem Notar (öffentliches Testament), §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB,
  • oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges bzw. privatschriftliches Testament), §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB.

Dabei ist das privatschriftliche Testament ebenso wirksam wie das notarielle Testament! Beide Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander; der Erblasser kann zwischen beiden Formen grds. (Ausnahmen: § 2233 BGB) frei wählen.

Nach deutschem Recht können sogar zwei oder mehrere Personen eine Verfügung von Todes wegen errichten:

  • So können Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) ein „gemeinschaftliches Testament“ und sogar auch ein sog. → Berliner Testament  errichten, das beide Erbfälle regelt.
  • Nicht miteinander verheiratete Personen können dagegen „nur“ einen → Erbvertrag abschließen.

 

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich nicht mit dem notariellen Testament, sondern sollen Ihnen helfen, selbst ein wirksames eigenhändiges Testament zu errichten.

Wegen der Besonderheiten beim gemeinschaftlichen bzw. → Berliner Testament und beim → Erbvertrag folgen Sie bitte den entsprechenden Links.

Laut Stiftung WARENTEST sind etwa 90 % aller privaten Testamente fehlerhaft, weil sie missverständlich oder widersprüchlich formuliert, nachteilig in den steuerlichen Folgen oder schlichtweg unwirksam sind – und damit das Gewollte nicht erreichen.

Kennen Sie den Unterschied zwischen „erben“ und „vermachen“ oder zwischen Vermächtnis und Teilungsanordnung?
Wissen Sie, was mit „Vollerbe“ und „Schlusserbe“, „Vorerbe“ und „Nacherbe“, „Ersatzerbe“ oder „Erbeserbe“ gemeint ist?
Ist Ihnen bekannt, dass Sie einzelne Gegenstände Ihres Vermögens nicht „vererben“ können?
Ist Ihnen bewusst, dass Sie beim → Berliner Testament Ihre Kinder zunächst enterben und dadurch Ihren überlebenden Ehegatten ggf. existenzgefährdenden → Pflichtteilsansprüchen aussetzen?

Nein? Dann haben Sie Beratungsbedarf!

Bedenken Sie: Jeder Erbfall ist anders!
Denn jede Familien- und Vermögensstruktur ist anders.
Eine optimale Nachfolgegestaltung erfordert stets eine genaue Analyse Ihrer individuellen Vermögens- und Familienkonstellation sowie eine juristische Gesamtschau unter Einschluss des Zivil-, Familien-, Steuer- und ggf. des Handels- und Gesellschaftsrechts.
 

Bitte benutzen Sie für Ihr Testament niemals Formulare aus dem Internet!

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen den Begriffen „Verfügung von Todes wegen“ und „letztwillige Verfügung“ oder „Letzter Wille“?

Verfügung von Todes wegen“ ist der Oberbegriff für Testament und Erbvertrag, die nach dem deutschen Erbrecht einzigen Formen, mit denen Sie lebzeitig bestimmen können, wie und auf wen Ihr Vermögen ab dem Zeitpunkt Ihres Todes übergeleitet werden soll.
Sie ist eine „Verfügung“, weil Sie mit ihr eine rechtsgeschäftliche Anordnung treffen, die auf die Rechtslage einwirkt, allerdings nicht unmittelbar, sondern „von Todes wegen“, da die Anordnung ihre Wirkung erst im Todesfall entfalten soll. Verfügungen von Todes wegen lassen – anders als Verfügungen unter Lebenden – die Rechtslage zu Lebzeiten des Erblassers unberührt.

Die „letztwillige Verfügung“ wird legaldefiniert als „einseitige Verfügung von Todes wegen“ und mit dem Testament gleichgesetzt (§ 1937 BGB). Das Testament enthält also eine oder mehrere einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers.
Der Begriff „letztwillig“ macht zugleich deutlich, dass stets dem „Letzten Willen“ Geltung verschafft werden soll (sofern er formwirksam erklärt wurde), so dass die testamentarisch getroffene Verfügung jederzeit bis zu seinem Tod durch den Erblasser frei widerrufen werden kann (§ 2253 BGB).
Eine Besonderheit besteht freilich beim gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, wenn dort (zwar stets von jedem Ehegatten einseitig getroffene, aber) wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, die nach dem Tod des ersten Ehegatten von dem überlebenden Ehegatten nicht mehr frei widerrufen werden können.

Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag zählen dagegen nie zu den „letztwilligen Verfügungen“, da sie bindend sind. Allerdings kann der Erbvertrag auch einseitige Verfügungen enthalten, die wie testamentarische Verfügungen behandelt werden (§ 2299 Abs. 2 BGB), also ebenfalls frei widerruflich sind.

 

Das Testament in Frage und Antwort:

In welcher Form wird ein privatschriftliches Testament errichtet?

Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist zwingend zu beachten:

  • Die gesamte Erklärung muss eigenhändig (also mit der Hand) geschrieben und unterzeichnet sein (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und der andere mitunterzeichnet).
  • Der Erblasser soll den Ort und das Datum (Tag, Monat und Jahr) seiner Erklärung angeben.
  • Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

Es reicht also nicht aus, wenn Sie Ihr Testament auf der Schreibmaschine oder am Computer tippen und dann den Text unterschreiben! Ein solches Testament wäre unwirksam und führt entweder zur gesetzlichen Erbfolge oder zum letztgültigen Testament.

Enthält ein Testament keine Angaben über die Zeit und den Ort der Errichtung, und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über den Ort und die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.

Ein Testament muss eine Unterschrift enthalten, die den Text der letztwilligen Verfügung räumlich abschließt. Fehlt auf der letztwilligen Verfügung eine Unterschrift, ist das Testament formunwirksam.
Eine „Oberschrift“ hat keine Abschlussfunktion, eine „Nebenschrift“ nur in seltenen Ausnahmefällen.
Befindet sich die Signatur in der Mitte und wird die Person des Erben erst darunter genannt, ist das Testament insgesamt unwirksam (OLG München, Beschl. v. 25.08.23 – 33 Wx 119/23e; BeckRS 2023, 31459).

Unschädlich ist aber, wenn der Erblasser z.B. mit „Euer Vati“ unterschrieben hat, wenn er in Schreiben an seine Familienmitglieder immer schon so unterzeichnet hatte und seine Identität aus dieser Unterschrift unzweifelhaft hervorgeht.

Wie errichte ich ein Testament, wenn ich nicht mehr schreiben kann?

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schreiben können, können Sie selbst ein Testament nicht wirksam errichten.
Es darf auch kein Dritter das Testament für Sie schreiben oder Ihre Hand führen (s. OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.01, 15 W 224/01, Rn 24 m.w.N.). In einem solchen Fall müssen Sie zum Notar! Denn Sie können nur noch in notarieller Form testieren.

Wie errichte ich ein Testament, wenn ich nicht (mehr) lesen kann?

Wenn Sie Geschriebenes nicht (mehr) lesen können, dann können Sie wirksam nur ein notarielles Testament errichten (§ 2233 Abs. 2 BGB).
Der historische Gesetzgeber war der Auffassung, dass der Leseunfähige besonderen Schutzes bedarf, da Dritte diese Lage ausnutzen könnten.

Können auch Minderjährige ein Testament errichten?

Ein Minderjähriger ist erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Hierzu bedarf er nicht der Zustimmung seiner Eltern. Allerdings kann der Minderjährige ein Testament nur bei einem Notar errichten (§ 2233 Abs. 1 BGB).
Der Gesetzgeber sieht den Minderjährigen als schutzbedürftig an; er soll durch einen Notar beraten und vor übereilten Entschlüssen und „schnellen Worten“ bewahrt werden.

Welche erbrechtlichen Verfügungen können überhaupt wirksam getroffen werden?

In einem Testament oder Erbvertrag können wirksam nur („numerus clausus“) die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:

Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder gemäß § 1776 BGB, die Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern für ein minderjähriges Kind nach § 1638 BGB sowie die Bestimmung der religiösen Kindeserziehung in Betracht.

• Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Erben zu seinen Rechtsnachfolgern bestimmen. Dabei kann er einen Erben als Alleinerben oder mehrere Erben mit bestimmten Erbteilen (Bruchteilen, Quoten) berufen.
Er kann von Todes wegen sogar eine Stiftung gründen und diese als Vermächtnisnehmerin, Mit- oder Alleinerbin bestimmen.

Sind einem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 BGB). Eine Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände ist nicht möglich!

Der Erblasser kann ferner seinen Nachlass kanalisieren, indem er bestimmt, dass jemand zunächst Vorerbe und ein anderer ab einem bestimmten Ereignis Nacherbe nach ihm wird. Der Nacherbe beerbt den Erblasser also bei Wegfall des Vorerben oder ab Eintritt des bestimmten Ereignisses.

• Enterbung

Der Erblasser kann aber auch durch Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, den Ehegatten oder Lebenspartner oder sonstige gesetzliche Erben von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein, ohne dass der Enterbte berücksichtigt würde.

• Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB. Mit einem Vermächtnis erhält der Begünstigte einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Zugewandten gegenüber einem beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmer.

Ein Vermächtnis an einen Erben bezeichnet man als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB). Hier wird dem Erben neben seinem Erbteil ein weiterer Vermögensvorteil zugewandt, ohne dass er diesen irgendwie ausgleichen müsste.

• Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Als Auflage kommt etwa die Verpflichtung zur Grabpflege, die Übernahme bestimmter Kosten oder die Versorgung eines Tieres in Betracht, aber auch Verfügungsbeschränkungen können zur Auflage gemacht werden.

Beachtet der mit einer Auflage beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung z.B. von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte (§ 2194 S. 1 BGB; also der sog. „Neid-Erbe“). Dieser kann sogar im Falle der beharrlichen Weigerung unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.

• Teilungsanordnung

Als Teilungsanordnung bezeichnet man in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Anordnungen, die er für die Auseinandersetzung trifft (§ 2048 BGB). Mit solchen Anordnungen kann er bereits lebzeitig Einfluss auf die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach ihm nehmen, indem er z.B. ein oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt.

Wesentlich für eine Teilungsanordnung ist, dass sie weder die Erbquoten noch den Wert des dem einzelnen Miterben Hinterlassenen beeinflusst. Würde nach der Auseinandersetzung gemäß der Teilungsanordnung ein Miterbe wertmäßig mehr erhalten als ihm nach seiner Erbquote zustünde, so besteht gegenüber dem/den Miterben eine Ausgleichspflicht hinsichtlich des Mehrwertes. Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt.
Dies ist i.Ü. auch der Grund, warum Teilungsanordnungen nicht der wechselbezüglichen Bindung gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge unterliegen.

→ Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann jederzeit Testamentsvollstreckung anordnen und dadurch bestimmten Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entziehen. Natürlich kann und sollte der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker und möglichst Ersatz-Testamentsvollstrecker, benennen.
Benennt der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker, so wird dies als Bitte an das Nachlassgericht ausgelegt, dass dieses einen bereiten Testamentsvollstrecker benannt.

• Pflichtteilsentzie­hung und Pflicht­teils­be­schrän­kung

Siehe hierzu im Einzelnen die §§ 2333 und 2338 BGB! In beiden Fällen müssen die Gründe für die Pflichtteilsentziehung oder -beschränkung zur Zeit der Testamentserrichtung vorgelegen haben und in dem Testament angegeben werden.

• Rechtswahl

Seit Inkrafttreten der → Europäischen Erbrechtsverordnung ist in einer Verfügung von Todes wegen auch eine Rechtswahl zugunsten seines eigenen Heimat-Erbrechts, in einem Erbvertrag auch zugunsten des Rechts nur einer der Personen, deren Nachlass vom Erbvertrag betroffen ist (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO), möglich.
Daher wurde mit Wirkung ab dem 17.08.15 auch die Rechtswahl in den Numerus clausus der erbrechtlichen Verfügungsarten aufgenommen; sie kann im Erbvertrag als zulässige vertragsmäßige Verfügung aufgenommen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB) und auch in Gestalt einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen (§ 2270 Abs. 3 BGB).

Gibt es besondere Testamente für Notfälle?

Das Gesetz sieht drei Nottestamente vor, die allerdings sämtlich ihre Gültigkeit verlieren, wenn der Erblasser das Nottestament noch drei Monate überlebt (§ 2252 BGB).

Nottestament vor dem Bürgermeister – Bürgermeistertestament

Ist zu befürchten, dass der Erblasser früher sterben wird, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann ein Nottestament zur Niederschrift des Bürgermeisters errichtet werden, der zwei Zeugen zuziehen muss.
Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; im Übrigen gilt das unten zum Drei-Zeugen-Testament Ausgeführte entsprechend.

Nottestament vor drei Zeugen – Drei-Zeugen-Testament

In absoluten Ausnahmesituationen, wenn auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist und der Erblasser sich in naher Todesgefahr befindet, kann auch ein sog. Drei-Zeugen-Testament vor drei Zeugen errichtet werden, die dann eine Niederschrift hierüber aufnehmen müssen. Diese muss nicht in deutscher Sprache sein.
Nach herrschender Meinung muss der Erblasser bei dem Drei-Zeugen-Testament jedoch die Niederschrift noch erleben und diese genehmigen. Verstirbt er vorher, ist dieses Nottestament unwirksam.

Die drei Testamentszeugen übernehmen bei diesem Nottestament die Beurkundungsfunktion. Sie

  • müssen daher von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein und die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erblasser-Erklärung tragen; eine Person, die nur zufällig anwesend ist und die Erklärung lediglich mithört, scheidet als Testamentszeuge aus;
  • müssen bei einem in deutscher Sprache geäußerten und beurkundetem Testament der deutschen Sprache hinreichend mächtig sein;
  • dürfen als Zeugen nicht ausgeschlossen sein, weil sie in dem Testament selbst begünstigt werden oder eine mit dem Zeugen verwandte oder verschwägerte Person begünstigt wird, nicht hinreichend hören, sprechen, sehen oder schreiben kann, minderjährig oder geistesschwach ist,

andernfalls das Testament formunwirksam ist (s. OLG Köln, Beschl. v. 05.07.17, 2 Wx 86/17)

Nottestament auf See – See-Testament

Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. Es gelten hier dieselben Ausführungen wie oben beim Drei-Zeugen-Testament.

Wie widerrufe ich ein Testament?

Der spätere Erblasser kann sein Testament oder einzelne hierin enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt entweder durch Vernichtung oder Veränderung des alten Testaments in erkennbarer Aufhebungsabsicht oder ganz einfach durch ein neues Testament.

Beachte: Ein neues Testament widerruft das alte Testament nicht insgesamt (sofern nicht ausdrücklich vorhergehende Verfügungen widerrufen werden), sondern nur insoweit, als das neue mit dem alten in Widerspruch steht!

Ein notarielles Testament wird auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen; ein privates Testament bleibt nach Rücknahme dagegen wirksam.

Ausnahme Ehegattentestament

Ein Ehegattentestament ist nicht so einfach zu widerrufen, wie zuvor beschrieben. Vielmehr geht dies nur durch notarielle Widerrufserklärung (alles weitere finden Sie auf meiner Seite → Berliner Testament).

Wird ein Testament bei Scheidung unwirksam?

Hat ein Ehegatte in einem Einzeltestament seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bedacht, dann wird diese zuwendende Verfügung unwirksam

  • mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses oder Aufhebungsbeschlusses

oder, falls der Erblasser vor der rechtskräftigen Eheauflösung verstorben ist,

  • mit Zustellung eines Scheidungsantrags des Erblassers durch das Familiengericht oder
  • der Zustimmung des Erblassers zur Scheidung aufgrund eines Antrags des anderen Ehegatten,
  • wenn die Voraussetzung für eine Ehescheidung vorliegen (Scheitern der Ehe, Ablauf des Trennungsjahrs).

Das Gleiche gilt für die Eheaufhebung (§ 1313 ff. BGB) und für eine Verfügung zugunsten eines Verlobten ab der Auflösung eines Verlöbnisses.

Eine letztwillige Verfügung bleibt nur dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Ehescheidung oder -aufhebung oder Auflösung des Verlöbnisses getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB).
Feststellungs- bzw. beweisbelastet für den vermeintlichen Fortgeltungswillen des Erblassers ist derjenige, der sich auf die Fortgeltung beruft.

Unter denselben Voraussetzungen wird auch ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten unwirksam – und zwar seinem gesamten Inhalt nach, nicht nur hinsichtlich der zuwendenden Verfügung -, ebenso ein Erbvertrag, auch soweit Verfügungen zugunsten Dritter betroffen sind.

Wer kann wann ein Testament anfechten?

Nur wenn sich der Erblasser beim Abfassen seines Testaments über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche, für ihn relevante Umstände in einem Irrtum befand, oder wenn er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt wurde, so kann derjenige das Testament anfechten, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommen würde.
Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist.

Durch die Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese beseitigt; diese Regelung entfaltet also keine Rechtswirkungen und ist nicht zu beachten.
Häufig werden Testamente angefochten, weil der Anfechtende mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden ist oder er bei Beseitigung des Testaments gesetzlicher Erbe sein würde. Da den Anfechtenden nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für den Irrtum oder die Bedrohung des Erblassers trifft, sondern auch für die Tatsache, dass der Testierende bei Kenntnis der wahren Umstände anders testiert hätte, ist eine Anfechtung letztlich recht selten von Erfolg gekrönt – denn der Erblasser kann ja nicht mehr befragt werden…

Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Besonderheit beim gemeinschaftlichen Testament

Bei der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments gelten Besonderheiten, s. auf meiner Seite → Berliner Testament.

Wo muss ich ein aufgefundenes Testament abliefern?

Wer nach dem Ableben des Erblassers ein Testament auffindet oder sonst in Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern!

Dies ergibt sich aus § 2259 Abs. 1 BGB.

Wer ein vorgefundenes Testament nicht abliefert und verheimlicht, beschädigt, vernichtet oder sonst „verschwinden lässt“, begeht eine Straftat (§§ 267, 274 StGB)!

Wie und wo kann ich mein Testament „hinterlegen“?

Da es in der Praxis nicht selten geschieht, dass unliebsame Testamente „abhanden“ kommen (sich aber solche Taten nur selten beweisen lassen), empfiehlt es sich für einen Testator dringendst, sein Testament in besondere amtliche Verwahrung bei seinem örtlich zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) zu geben, um so sicherzustellen, dass es auch tatsächlich eröffnet wird!
Ein Testament kann aber generell bei jedem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Testator gerade aufhält, hinterlegt werden.

Beachten Sie: Ein gemeinschaftliches Testament kann aus der amtlichen Verwahrung nur von beiden Ehegatten herausgenommen werden.
Bei Herausnahme eines privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung bleibt das Testament wirksam (§ 2256 Abs. 3 BGB). Anders ist dies bei notariellen Testamenten.
Die Hinterlegung eines Testaments beim Nachlassgericht hindert Sie nicht daran, ein neues Testament wirksam zu errichten.

Wieviel kostet die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments?

Seit dem 01.08.13 kostet die Verwahrung eines Testaments nur noch Gerichtskosten von pauschal 75,00 € (KV Nr. 12100 GNotKG). Daneben werden weitere 12,50 € je Erblasser (beim Ehegattentestament also 25 €) für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (bei Fakturierung für die Gerichte 15,50 €) erhoben. Auf den Wert des Nachlassvermögens kommt es – anders als früher – nicht mehr an!

Sie stellen also für 100,00 € oder weniger sicher, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben in jedem Falle aufgefunden und zeitnah eröffnet wird!

Welche Dokumente muss ich mitnehmen, wenn ich mein Testament bei Gericht in Verwahrung geben will?

Wenn Sie Ihr privatschriftliches Testament bei Ihrem zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben wollen – wozu dringend zu raten ist – sollten Sie folgende Unterlagen mit sich führen:

  • Natürlich Ihr Testament,
  • Ihren Personalausweis sowie
  • Ihre Geburtsurkunde, zumindest aber die Geburtsregisternummer Ihres Geburtsstandesamtes.
Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Pflichtteilsrecht

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