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Erste Hilfe nach einem Todesfall

Diese „Erste Hilfe nach einem Todesfall“, insbesondere wenn der Sterbefall unerwartet und unvorbereitet eintritt, richtet sich an Angehörige, die verständlicherweise oft vollkommen überfordert sind.
Dennoch gibt es innerhalb kurzer Zeit sehr viel zu erledigen!

Diese „Erste Hilfe“ soll Ihnen in Form einer kleinen Checkliste einen oberflächlichen ersten Überblick über die vordringlichsten Aufgaben verschaffen.

Was ist unverzüglich nach einem Todesfall zu erledigen?

 

• Arzt anrufen – Totenschein (bei Sterbefall zu Hause)

Tritt der Tod im eigenen Heim ein, ist unverzüglich ein Arzt (Haus- oder Notarzt) zu verständigen, der die Leichenschau vornimmt, den Tod feststellt und den Totenschein (sowie den vertraulichen Leichenschauschein) ausstellt.
Der Arzt kann auch über den Feuerwehr-Notruf 112 herbeigerufen werden.
Die Kosten der Leichenschau und für die Bescheinigungen wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht getragen (denn die Mitgliedschaft in der GKV endet mit dem Tod!).

Tritt der Tod in einem Krankenhaus, Hospiz oder einer Pflegeeinrichtung ein, brauchen Sie nichts zu veranlassen; hier erfolgt das Erforderliche von Amts wegen.

• Dokumente heraussuchen und bereithalten

Für Behördengänge und den Bestatter sind diverse Dokumente bereitzuhalten (zu den Dokumenten für den Bestatter und Standesamt, s. jeweils dort).

Sichern und suchen Sie aber auch insbesondere Vollmachten, eine evtl. Bestattungsverfügung oder nicht in amtliche Verwahrung gegebene Testamente!

Suchen Sie nach Versicherungsunterlagen und sichten Sie diese – schon im eigenen Interesse: Existiert eine Versicherung, die die Sterbefallkosten trägt? Sind Sie Bezugsberechtigter? Sind Sie Alleinerbe und eventuelle Bezugsberechtigungen Dritter schnellstens zu widerrufen?!

Achtung: Lesen Sie das „Kleingedruckte“! Manche Lebens- und Unfallversicherung fordert eine Todesmitteilung innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Sorgen Sie für die Nachweisbarkeit Ihrer fristgerechten Mitteilung!

• Angehörige und Freunde informieren

Diese Empfehlung hängt natürlich von der individuellen Lebenssituation ab. Eine rechtliche Informationspflicht gibt es nicht! Meistens hilft es aber, das Leid zu teilen.

Was ist innerhalb von 36 Stunden nach einem Sterbefall zu erledigen?

 

• Bestattungsinstitut auswählen und beauftragen

Der Verstorbene darf i.d.R. bis zu 36 Stunden in der Wohnung verbleiben. Zu empfehlen ist dies jedoch schon aus emotionalen Gründen nicht!

(Wenn Sie bestattungspflichtig [s.u.] sind und keine „Sozialamtsbestattung“ vorzunehmen ist, empfiehlt sich:)

Beauftragen Sie ein Bestattungsinstitut so früh wie möglich!
Neben der Verbringung des Leichnams wird es Ihnen viele Aufgaben abnehmen (z.B. Beantragung der Sterbeurkunde, Meldung bei der Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.) und Sie entsprechend anleiten („an die Hand nehmen“).

Das Bestattungsunternehmen benötigt i.d.R. folgende Dokumente:

  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Geburtsurkunde (nur bei ledig Verstorbenen)
  • Familienbuch (Stammbuch) oder Heiratsurkunde
  • bei Verwitweten: Sterbeurkunde des Ehegatten
  • bei Geschiedenen: Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss

Für den weitergehenden Service wird i.d.R. benötigt:

  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Rentenmitteilung der regionalen Rentenrechnungsstelle, des LBV, der ZVK oder anderer Rententräger
  • ggf. Policen von Lebens- oder Sterbe(geld)Versicherungen
  • ggf. Graburkunde
  • ggf. Bestattungsverfügung
  • ggf. Schwerbeschädigtenausweis
  • ggf. Unterlagen der Gewerkschaft
  • ggf. Wohngeldbescheinigung

Was ist innerhalb von 72 Stunden nach einem Sterbefall zu erledigen?

 

• Meldung StandesamtSterbeurkunde beantragen

Ein Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen (§ 28 PStG).
Anzeigepflichtig ist, wenn der Todesfall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim stattgefunden hat, (in nämlicher Reihenfolge) jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 29 PStG).
Dem Standesamt vorzulegen sind

  • Personalausweis,
  • Totenschein,
  • Geburtsurkunde,
  • Heiratsurkunde, wenn der Erblasser verheiratet war, und regelmäßig,
  • wenn der Erblasser verwitwet bzw. geschieden war, die Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. das Scheidungsurteil / der Scheidungsbeschluss.

Tipp: Beantragen Sie gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde, da dieses Dokument meist mehrfach benötigt wird!
Die Meldung beim Standesamt und die Beantragung von Sterbeurkunden übernimmt i.d.R. das Bestattungsinstitut für Sie.

 

• Meldung bei der Kranken- und Rentenversicherung

Der Tod des Versicherten ist bei der Kranken- und Rentenversicherung anzuzeigen.
Auch dies übernimmt regelmäßig das Bestattungsinstitut für Sie und stellt sogar noch den Antrag auf Witwen- und Waisenrente.

• Testament beim Nachlassgericht abliefern!

Testamente sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, beim Nachlassgericht abzuliefern.
Wer hiergegen verstößt, kann sich strafbar machen!
Dies waren die wichtigsten Punkte, an die Sie denken müssen. Für alles weitere wird Sie das Bestattungsinstitut „an die Hand“ nehmen.

Wer ist bestattungspflichtig?

Die Bestattungspflicht hat nichts mit dem Erbrecht zu tun!
So hat z.B. ein Erbe (aufgrund seiner Erbenstellung) per se grds. kein Bestimmungsrecht über die Art und Weise der Bestattung (Ausnahme: In Rheinland-Pfalz ist der Erbe vorrangig vor den Familienmitgliedern bestattungspflichtig!), während selbst dann, wenn jemand eine Erbschaft ausgeschlagen hat, er nach dem Gesetz gleichwohl bestattungspflichtig bleibt.

Die Bestattungspflicht ist in den Ländergesetzen geregelt. Nach diesen sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, für die Durchführung der Leichenschau, Ausstellung der Todesbescheinigung und die Bestattung zu sorgen – und zwar in folgender Reihenfolge:

  • Erbe (vorrangig vor allen anderen nur nach Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz)
  • Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
  • Kinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
  • Eltern
  • Geschwister (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
  • Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (nur in einigen Bundesländern)
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. in Rheinland-Pfalz und Sachsen der Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • Großeltern (nicht in Brandenburg)
  • Enkelkinder (in einigen Bundesländern nur, wenn volljährig)
  • sonstige Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. Neffen und Nichten in Bayern, Hamburg, Sachsen; Onkel und Tanten in Hamburg und Sachsen, Verschwägerte in Bayern und Hamburg, Verlobte in Hamburg)

Wer bestattet den Verstorbenen, wenn der Pflichtige sich weigert?

Weigert sich der Bestattungspflichtige, die Bestattung vorzunehmen, kann das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr (Seuchenhygiene) im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten dem eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen!

Muss der Bestattungspflichtige die Kosten der Beerdigung tragen?

Von der Bestattungspflicht ist die Pflicht, die Kosten der Bestattung zu tragen, strikt zu trennen.

Zunächst haftet natürlich der bestattungspflichtige Auftraggeber dem Bestattungsunternehmen gegenüber aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrags.

Eine andere Frage ist dann, ob und von wem der Bestattungspflichtige die Kosten der Bestattung ersetzt verlangen kann:
So haftet letztlich stets der Erbe für die Bestattungskosten (§ 1968 BGB).
Die bestattungspflichtigen nahen Angehörigen haften also am Ende nur, wenn sie gleichzeitig auch Erben sind.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, haftet subsidiär der Unterhaltspflichtige (§§ 1615, 1615l BGB).

Hat ein Dritter den Tod des Verstorbenen verursacht, kann der Erbe bzw. Unterhaltspflichtige von dieser Person die Bestattungskosten ersetzt verlangen (§ 844 BGB; bei tödlichen Unfällen im Straßenverkehr: § 10 Abs. 1 S. 2 StVG).

Wer darf die Wohnung des Verstorbenen betreten?

Nach dem Gesetz gehen Eigentum und Besitz automatisch auf den Erben über.
Lebte der Verstorbene allein und/oder war er Alleineigentümer der Immobilie kann der Erbe problemlos die Wohnung betreten und auch nach Unterlagen suchen.

Anders, wenn es sich um eine Mietwohnung handelt: Hier wird das Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 563 ff. BGB) mit dem Mitmieter fortgesetzt, im Übrigen treten der Ehegatte oder Lebenspartner, ersatzweise die Kinder, ersatzweise andere Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene mit diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hatte.
Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. dem Eintritt sind diese Mieter dann auch Hausrechtsinhaber, so dass der Erbe ohne Einwilligung dieser Personen die Wohnung nicht betreten darf!

Nur dann, wenn keine dieser Personen in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt, wird es (subsidiär) mit dem Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).

Hinweis: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie Erbe geworden sind oder die Erbschaft überhaupt annehmen wollen, sollten Sie keinesfalls Nachlassgegenstände an sich nehmen – außer ggf. die für die Meldung beim Standesamt und die Bestattung erforderlichen Dokumente!

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Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
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