Erbprozess und Nachlassverfahren
Von Erbscheinsverfahren bis Pflichtteilsprozess – nur mit Fachanwalt für Erbrecht!
Dann aber steht und fällt der Erfolg des Verfahrens mit meist akribischer Vorbereitung, sorgfältigsten Recherchen, der richtigen Strategie und einem hohen Maß an Prozesserfahrung.
„Coram iudice et in alto mari sumus in manu dei.“
(Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.)
Daher sollte Ihr Kapitän erfahren und hochspezialisiert sein!
Sie benötigen für Ihren Erbfall vor Gericht einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht?
Sie wünschen eine fundierte Zweitmeinung?
Lassen Sie sich vor Gericht unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht vertreten!
Im Erbprozess reichen allgemeine zivilprozessuale Kenntnisse nicht aus!
Vielfach werden spezifische Probleme erbrechtlicher Klagen übersehen oder Möglichkeiten des FamFG-Verfahrens verkannt und so das Mandat nicht vollständig zum Vorteil des Mandanten ausgeschöpft.
Ich als Fachanwalt für Erbrecht mit über 20 Jahren Prozesserfahrung vor Gericht kenne und erkenne die erbrechtlichen Fallstricke.
Hinweis des Erbrechtsexperten:
Um es ehrlich anzusprechen: Bevor Sie sich auf ein Gerichtsverfahren in Erbsachen einlassen, muss Ihnen bewusst sein, dass Sie dreierlei brauchen:Zeit, Geld und Nerven!
Denn die Verfahren können über mehrere Instanzen durchaus mehrere Jahre dauern. Wegen der meist hohen Streitwerte fallen bei Gericht und auf Seiten der Anwälte hohe Kosten an. Und weil Erbrecht hochemotional und oft von Enttäuschungen geprägt ist, ist der Vortrag der Gegenseite oft anklagend, herabwürdigend oder auch sonst „unter der Gürtellinie“…
Bitte prüfen Sie daher, ob nicht eine außergerichtliche Kompromiss-Lösung in Betracht kommt und wie viel Ihnen Ihr Nervenkostüm wert ist. Billiger ist eine außergerichtliche Einigung allemal, und wer nachgibt, kommt oft auch schneller zu einer guten Lösung.
Die erbrechtliche Klaviatur vor Gericht
Das Instrumentarium gerichtlicher Verfahren im Erbrecht ist mannigfaltig. Hier können viele Fehler gemacht werden.
Man unterscheidet im Wesentlichen zwei grundsätzliche Verfahrensarten:
- Den streitigen Prozess zwischen mindestens zwei Parteien um erbrechtliche Ansprüche vor dem Zivilgericht (Erbprozess) und
- das – nicht immer streitige – Verfahren vor dem Nachlassgericht im Rahmen der gerichtlichen „Rechtsfürsorge“ für seine Bürger (Nachlassverfahren).
Lassen Sie sich hier unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, welche Verfahrensart in Ihrem konkreten Fall die bessere ist und gewählt werden muss!
In der Regel besteht kein Wahlrecht zwischen den Verfahrensarten oder unter den Gerichten.
Lediglich über die Frage, wer Erbe geworden ist, kann sowohl vor dem Nachlassgericht (im → Erbscheinsverfahren) als auch dem Prozessgericht (mit der Erbenfeststellungsklage) eine Klärung herbeigeführt werden – allerdings mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
Nachlassverfahren vor den Nachlassgerichten
Zu den Nachlassverfahren gehören (hier nur die wichtigsten in alphabetischer Reihenfolge):
- das Aufgebotsverfahren,
- das → Erbscheinsverfahren,
- die Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung,
- die Nachlasssicherung,
- das Verfahren auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs,
- die Testamentsanfechtung
- das Verfahren zur Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder anderer Zeugnisse
Weitere wichtige Verfahren im Zusammenhang mit Nachlässen (aber keine Nachlassverfahren i.e.S. und nicht vor den Nachlassgerichten zu führen) sind
- die Grundbuchberichtigung,
- das Nachlassinsolvenzverfahren,
- die Teilungsversteigerung,
- das Verschollenheitsverfahren.
Erbprozess vor den Zivilgerichten
Die meisten Erbprozesse finden vor den Landgerichten statt, da der Wert, um den gestritten wird, regelmäßig 5.000 € übersteigt. Vor den Landgerichten besteht Anwaltszwang. Daher sollten Sie bereits frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht mit Ihrer Vertretung beauftragen!
Zu den Erbprozessen gehören z.B. (hier nur die wichtigsten in alphabetischer Reihenfolge) die
- Anfechtungsklage,
- Auseinandersetzungs- bzw. Erbteilungsklage,
- Auskunftsklage (i.d.R. kombiniert als Stufenklage),
- einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtsvermächtnisses,
- Erbfeststellungsklage,
- Klage auf Erfüllung eines Vermächtnisses,
- Klage gegen den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung,
- Pflichtteilsklage,
- usw.
Besonderheit: „Kleiner Pflichtteil“ und Zugewinnausgleich
Lebten Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und wurde der überlebende Ehegatte enterbt (und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, § 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), dann kann der Ehegatte den konkreten Zugewinnausgleich und den „kleinen“ Pflichtteil verlangen.
Nach derzeitiger Rechtslage entscheiden hierüber aber unterschiedliche Gerichte, nämlich
-
- das Prozessgericht (i.d.R. das Landgericht) über den „kleinen“ Pflichtteilsanspruch und
- das Familiengericht (Amtsgericht) über den Zugewinnausgleich.
Da die Höhe des Pflichtteils letztlich u.a. abhängig ist von der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, wäre die Entscheidung des Familiengerichts gar vorgreiflich.
Kontakt
Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
40723 Hilden
Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458
Kanzlei [at] Erbrecht-Lahn.de