02103 254457 | kanzlei [at] erbrecht-lahn.de

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die leidige Steuer beim Erwerb zu Lebzeiten oder von Todes wegen

_______________________________________
„Nichts in dieser Welt ist sicher – außer dem Tod und den Steuern.“
(Benjamin Franklin, Briefe an Leroy, 1789)

Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerbar.

Dabei sind Abkömmlinge und der Ehegatte durch hohe Freibeträge und niedrige Steuersätze erheblich privilegiert.

Die Erbschaftsteuer in Frage und Antwort:

Wann und wofür entsteht Erbschaftsteuer?

Verkürzt kann man sagen, dass erbschaftsteuerpflichtig jeder Vermögenszuwachs aus Anlass eines Todesfalls ist (s. im einzelnen § 3 ErbStG), so

  • der Erbanfall selbst,
  • ein erfülltes Vermächtnis,
  • der geltend gemachte → Pflichtteil,
  • eine Schenkung auf den Todesfall sowie
  • dasjenige, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter beim Tode des Erblassers unmittelbar von einem Dritten erworben wird (z.B. die Versicherungssumme etwa aus einer Lebensversicherung, die ein für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers Bezugsberechtigter erhält).

Aber auch das, was jemandem als

  • Abfindung für den Verzicht auf einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall,
  • Veräußerungserlös für die Übertragung der Nacherben-Anwartschaft oder
  • Bereicherungsbetrag, den der von einer lebzeitigen Schenkung des Erblassers beeinträchtigte Vertrags- oder Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments von dem Beschenkten herausverlangen kann (§ 2287 BGB),

geleistet wird, ist erbschaftsteuerpflichtig.

Wovon hängt die Höhe der Erbschaftsteuer ab?

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt zum einen davon ab, welche Vermögensgegenstände erworben wurden; teilweise sind diese steuerbegünstigt oder steuerbefreit.

Sodann fragt sich, wie hoch der nach Abzug anerkennungswürdiger Verbindlichkeiten und der Steuerbefreiungen verbleibende steuerpflichtige Erwerb, die sog. „Bereicherung“, nach § 10 ErbStG ist.

Hiervon sind dann persönliche Freibeträge (s. § 16 ErbStG) und eventuelle Versorgungsfreibeträge (s. § 17 ErbStG) abzuziehen.

Für den Ehegatten (ebenso den eingetragenen Lebenspartner) und für Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gibt es zusätzlich über den Steuerfreibetrag hinaus noch steuerfrei verbleibende Versorgungsfreibeträge.
Der Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehegatten z.Zt. 256.000 €, für Kinder – je nach Alter – zwischen 10.300 € bis 52.000 € (ggf. jeweils unter Abzug der nach §§ 13 Abs. 1, 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwerte todesanlässlicher Versorgungsbezüge).

Schließlich ist entscheidend, welcher Erbschaftsteuerklasse der „Erwerber“ unterliegt (s. § 15 ErbStG – nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuerklasse!), nach der der ermittelte „Netto-Nachlass“ sodann zu versteuern ist.

Für Betriebs- und Immobilienvermögen gelten besondere, recht komplizierte Begünstigungsvorschriften; Ausführungen hierzu würden viel zu weit führen und den Rahmen dieser ersten Information sprengen.
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht oder einem auf das Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Steuerberater beraten!

Wer hat welche Erbschaftsteuer-Freibeträge?

Dies hängt zunächst von den Erbschaftsteuerklassen nach § 15 ErbStG ab (nicht zu verwechseln mit den Einkommensteuerklassen!); § 16 ErbStG legt sodann die Freibeträge fest.

Der besseren Übersichtlichkeit dient nachfolgende Tabelle (Beträge in €):

Steuerklasse I:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000
Kinder/Stiefkinder und Kinder vorverstorbener Kinder/Stiefkinder 400.000
Abkömmlinge von Kindern/Stiefkindern, wenn diese nicht vorverstorben sind 200.000
Eltern/Großeltern usw. im Erbfall (bei Schenkung StKl. II) 100.000
Steuerklasse II:
Geschwister, Nichten/Neffen ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegereltern u. -kinder, der geschiedene Ehegatte 20.000
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber (z.B. der nichteheliche Lebensgefährte) 20.000

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer (Steuersätze)?

Nach § 19 ErbStG wird Erbschaftsteuer nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Ist auf den Zugewinnausgleich Erbschaftsteuer zu zahlen?

Haben die Eheleute (oder eingetragene Lebenspartner) im Güterstand der (auch modifizierten) Zugewinngemeinschaft gelebt, so ist der im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB geltend gemachte Zugewinnausgleich steuerfrei.

Nach § 5 ErbStG bleibt sogar der fiktive Zugewinnausgleich steuerfrei, also derjenige Betrag, der nach § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleich geltend gemacht werden könnte (fiktive Ausgleichsforderung).

Beim Tod des Ehegatten unterliegt somit der (konkret berechnete) Zugewinnausgleich nie der Erbschaftsteuer, gleichgültig, ob die erbrechtliche (§ 1371 Abs. 1 BGB) oder güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 3 BGB) gewählt wird.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mag familienrechtlich nachteilig sein; im Erbfall ist er jedenfalls unter Liquiditäts- und Erbschaftsteuergesichtspunkten deutlich von Vorteil.

Beispiel:  Der Ehemann hatte bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 400 T€, als er starb von 1 Mio. €. Seine Ehefrau war Hausfrau, hatte sich um die Erziehung der Kinder gekümmert und keinen Zugewinn erzielt. Die Ehefrau wird aufgrund eines „Berliner Testaments“ zunächst Alleinerbin ihres Mannes.
Der Zugewinn des Ehemanns beläuft sich auf 600 T€. Hiervon hätte die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 300 T€ erhalten. Familienrechtlich erhält sie diesen aber nicht, da sie ja Alleinerbin ist. Gleichwohl verbleibt ihr der fiktive Zugewinnausgleich steuerfrei.
Vom „Restnachlass“ von 700 T€ kann sie nun noch den Steuerfreibetrag i.H.v. 500 T€ und den Vorsorgefreibetrag von 256 T€ abziehen, so dass im Beispielsfall keine Erbschaftsteuer anfällt!

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Durch einen durchdachten Ehevertrag kann für den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder dergestalt modifiziert werden, dass für den Fall des Todes dem überlebenden Ehegatten trotzdem ein Teil der Erbschaft als Zugewinn erbschaftsteuerfrei erhalten bleibt (Stichwort: modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Nach der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch für die sog. Güterstandsschaukel.

Lassen Sie sich hier unbedingt, sollte es trotz der hohen Freibeträge hierauf ankommen, von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberater beraten!

Was versteht man unter Güterstandsschaukel?

Die Güterstandsschaukel ist ein steuerrechtlich vollkommen legales Gestaltungsmittel, um vor allem größere Vermögen steuerfrei übertragen zu können.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können diesen ehelichen Güterstand durch notariellen Ehevertrag beenden und Gütertrennung vereinbaren.
Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, der schenkungsteuerfrei verbleibt und somit steuerfrei übertragen werden kann.
Später (nach einer „Schamfrist“) können die Eheleute dann wieder per Ehevertrag in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück wechseln (gleichsam zwischen den Güterständen hin und her schaukeln; vgl. BFH, Urt. v. 12.07.05, II R 29/02).

Beispiel:  Die Ehefrau hat bislang einen Zugewinn von 2 Mio. € erzielt, der Ehemann hat kein nennenswertes eigenes Vermögen. Es soll nun so viel Vermögen (auch) auf die beiden Kinder übertragen werden, wie dies steuerunschädlich möglich ist.
Wechseln die Eheleute nun durch Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung, kann ein Zugewinnausgleich von 1 Mio. € steuerfrei auf den Ehemann übertragen werden. Sodann kann jeder Ehegatte jedem der beiden Kind steuerfrei 400 T€ schenken.
Somit können insgesamt 1,6 Mio. € steuerfrei auf die beiden Kinder übertragen werden – und der Ehemann behält auch noch die ihm verbleibenden 200 T€ steuerfrei.
Später können die Eheleute dann wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft schaukeln und das ganze Prozedere alle 10 Jahre wiederholen.

Kann man durch „taktische Ausschlagung“ Erbschaftsteuer reduzieren?

Unter bestimmten Gegebenheiten kann eine „taktische Ausschlagung“ ein sehr probates – und vor allem legales – Mittel sein, um Vermögen – und damit die Steuerlast – auf mehrere Schultern zu verteilen. Unter Umständen kann dies wegen der gewährten Freibeträge zu einer erheblichen Steuerreduzierung oder gar zur völligen Steuerfreiheit führen.

Beispiel aus der Praxis:
Die Erblasserin hat testamentarisch ihre beiden Kinder T und S zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und verschiedene Immobilien (ungleich) unter ihnen durch Vorausvermächtnisse „verteilt“. Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer sind die jeweiligen Enkel.
Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf 2,4 Mio. €, der Wert des der T zugedachten Nachlasses auf 1,0 Mio. €. T hat zwei Kinder.

Würde T Erbschaft und Vermächtnisse annehmen, müsste sie 1 Mio. – 400 T€ (Freibetrag) = 600 T€ mit 15% versteuern. Damit fielen 90.000 € Erbschaftsteuer an.
Alternativ-Überlegung:  Wegen der Vorausvermächtnisse könnte die T Erbschaft und Vermächtnisse ausschlagen und ihren vollen Pflichtteil geltend machen, der 1/4 von 2,4 Mio. € betrüge, mithin 600 T€.
Das ausgeschlagene Vermögen fiele nun ihren beiden Kindern zu gleichen Teilen an, die T den Pflichtteil schulden würden.
Jedes Kind der T könnte nun von seinem Erwerb i.H.v. 500 T€ die hälftige Pflichtteilslast von 300 T€ und den Freibetrag von 200 T€ abziehen, so dass der Erwerb der Enkel erbschaftsteuerfrei bliebe.
Lediglich die T müsste ihren Pflichtteil von 600 T€ nach Abzug des Freibetrages von 400 T€ mit 11% versteuern, so dass „nur“ noch 22.000 € Erbschaftsteuer anfielen.
Durch eine taktische Ausschlagung könnten somit 68.000 € Erbschaftsteuer erspart werden.
Hinzu kommt, dass durch die Ausschlagung der zukünftige Erbgang von T auf ihre beiden Kinder wiederum steuerunschädlich „vorweggenommen“ würde.

Wie wird die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht besteuert?

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob der Verzicht gegenüber dem Erblasser oder den zukünftigen Erben erklärt wurde. Im letzten Fall ist zu differenzieren, ob es sich um einen zukünftigen oder einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch handelt.

 

Abfindung für Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblasser

Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegenüber dem Erblasser mittels notariellem Pflichtteilsverzichtsvertrag auf seinen (zukünftigen) Pflichtteil und erhält dafür eine Abfindung, dann gilt die Abfindung als Schenkung des Erblassers und unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Steuersatz und Freibetrag richten sich nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Erblasser.

 

Abfindung für Verzicht auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben

Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Erbfall gegenüber dem Pflichtteilsschuldner gegen Abfindung auf einen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch, was formlos möglich ist, dann gilt die Abfindung als Erwerb vom Erblasser (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), so dass sich Steuersatz und Freibetrag ebenfalls nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Erblasser richten.

 

Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Erbschaftsvertrag unter künftigen gesetzlichen Erben

Verzichtet dagegen ein gesetzlicher Erbe schon zu Lebzeiten des Erblassers durch notariellen Erbschaftsvertrag gegenüber zukünftigen gesetzlichen Miterben auf seinen Pflichtteil, dann hat der BFH früher ebenfalls für Freibetrag und Steuerklasse das Verhältnis zum Erblasser angenommen, denn der Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber einem anderen gesetzlichen Erben sollte hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden als nach Eintritt des Erbfalls (s.o.; vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II.2.d). Auch sollte es für die anwendbare Steuerklasse keinen Unterschied machen, ob der Verzicht mit dem künftigen Erblasser oder dem anderen gesetzlichen Erben vereinbart wird.

Diese Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 10.05.17, II R 25/15, nunmehr geändert:

Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse.

Mit der Steuerklasse (§ 15 ErbStG) richtet sich somit auch der Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie der Steuersatz (§ 19 ErbStG) nach diesem Verhältnis.

Beispiele zur Besteuerung einer Abfindung für Pflichtteilsverzicht:

Die Erblasserin E hat ein Vermögen von ca. 2,5 Mio. € und drei Kinder.
a) K1 verzichtet gegenüber E durch Pflichtteilsverzichtsvertrag auf seinen dereinstigen Pflichtteil (und damit auch auf Pflichtteilsergänzungsansprüche) und erhält dafür eine Abfindung von 400 T€.
b) K1 verzichtet nach dem Tod der Mutter gegenüber seinen Geschwistern K2 und K3 auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen und erhält von den Geschwistern hierfür 400 T€ als Abfindung.
c) K1 verzichtet schon zu Lebzeiten der E gegenüber K2 und K3 durch notariellen Vertrag auf die Geltendmachung dereinstiger Pflichtteilsansprüche und erhält von ihnen jeweils 200 T€ als Abfindung.

In den Fällen a) und b) ist für die Besteuerung das Verhältnis von K1 zu E zugrunde zu legen, also die Steuerklasse I und ein Freibetrag von 400 T€. Die Abfindungen bleiben in beiden Fällen mithin steuerfrei.
In Fall c) ist nunmehr das Verhältnis der Geschwister zueinander maßgeblich, also die Steuerklasse II und ein Freibetrag von „nur“ noch 20 T€ pro Geschwister. Damit hat K1 nach Abzug der Freibeträge insgesamt zweimal 180 T€ mit jeweils 20% zu versteuern. Es fällt somit insgesamt Schenkungsteuer i.H.v. 72.000 € an…

Auf der anderen Seite bedeutet diese Rechtsprechung aber auch, dass Vorerwerbe vom künftigen Erblasser für die Besteuerung nicht mehr nach § 14 ErbStG hinzuzurechnen sind, weil der Verzichtende die Abfindung schließlich nicht vom künftigen Erblasser, sondern von dem anderen gesetzlichen Erben erhält, es also an der von § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorausgesetzten Personengleichheit fehlt.

Wie wird die Abfindung für eine Ausschlagung besteuert?

Die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gilt als vom Erblasser selbst angefallen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG), so dass die Steuerklassen und Freibeträge nach dem Verhältnis zum Erblasser anzuwenden sind, nicht die zum Abfindenden.

Wie wirkt sich eine Abfindung für die Abschichtung steuerlich aus?

Der Abgeschichtete bleibt auch nach der Abschichtung Schuldner der Erbschaftsteuer nach dem Wert des Erbanfalls. Auf die Abfindung kommt es nicht an, da der Abschichtende seine Stellung als Erbe nicht verliert.

Vorsicht ist geboten, wenn für die Abschichtung keine oder eine zu niedrige Abfindung gezahlt wird, denn dann liegt eine steuerpflichtige Schenkung an die Miterben vor, die mit deutlich ungünstigeren Steuerklassen und Freibeträgen einhergeht!

Bei Betriebsvermögen im Nachlass kann es zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen.

Fazit: Die Abschichtung ist steuerrechtlich nicht anders zu behandeln als die Auseinandersetzung durch Erbteilsübertragung.

Muss ich einen Erwerb von Todes wegen dem Finanzamt anzeigen?

 

Anzeigepflicht bei Erwerb von Todes wegen

Entgegen einem weit verbreitetem Irrglauben müssen Sie einen Erwerb von Todes wegen beim Erbschaftsteuerfinanzamt zunächst nur schriftlich anzeigen, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Anfall bzw. Eintritt der Steuerpflicht (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Ausnahmen ergeben sich aus § 30 Abs. 3 ErbStG (lesen!).
Die Anzeigepflicht trifft insbesondere Vermögensverwalter i.S.v. §§ 33 ErbStG, 34 AO, also z.B. Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und -verwalter.

Beachten Sie, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Anzeigepflicht entfällt, wenn zweifelsfrei keine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht besteht (häufig z.B. wegen der Freibeträge) oder das Finanzamt auf andere Weise unterrichtet ist.

 

Unterlassen der Erwerbsanzeige

Zeigt ein Erwerber seinen Erwerb von Todes wegen nicht beim Finanzamt an, begeht er dadurch keine Steuerordnungswidrigkeit i.S.d. § 377 AO.
Wird infolge der fehlenden Anzeige jedoch keine Steuer festgesetzt, obwohl Steuer zu erheben gewesen wäre, dann kann sich der Erwerber einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) strafbar machen.
Die goldene Brücke in die Legalität führt dann nur über eine Selbstanzeige unter den Voraussetzungen der §§ 371, 378 AO.

Wer muss innerhalb welcher Frist eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

 

Erbschaftsteuererklärung erst nach Aufforderung

Zu einer Erklärung der Erbschaftsteuer ist jeder Erbe verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt hierzu auffordert (§ 31 ErbStG). Dabei setzt es eine Frist, die mindestens einen Monat betragen muss.

Niemand muss also ungefragt oder unaufgefordert eine Erbschaftsteuererklärung abgeben!

Mehrere Erben (Miterben) sind berechtigt (aber nicht verpflichtet) eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abzugeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG); in diesem Fall kann das Finanzamt verlangen, dass mehrere oder alle Miterben die Steuererklärung unterschreiben.

Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder -pfleger bestellt, ist dieser zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet (§ 31 Abs. 5, 6 ErbStG).

Exkurs: Erklärung der laufenden Ertragsteuern

Erzielen die Miterben in Erbengemeinschaft laufende Einnahmen, dann sind diese mittels „Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“ dem Finanzamt bekannt zu geben (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a) AO).
Gibt nur ein Miterbe die Erklärung ab, sind die übrigen Miterben von der Erklärungspflicht befreit (§ 181 Abs. 2 S. 3 AO).

Das Finanzamt stellt dann die Höhe der Einkünfte in einem Feststellungsbescheid fest und weist jedem Miterben die Einkünfte entsprechend seiner Erbquote zu. Dieser Bescheid ist dann die Grundlage für die individuelle Besteuerung jedes einzelnen Miterben bei seinem Heimat-Finanzamt.

Welches Finanzamt ist für die Erbschaftsteuer zuständig?

Zuständig ist grds. das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker bei Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 35 Abs. 1 ErbStG).

In vielen Bundesländern ist jedoch nicht jedes Finanzamt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig, sondern sind zentralisierte Erbschaftsteuer-Finanzämter eingerichtet worden.
So ist z.B. in NRW für den hiesigen Bereich das Finanzamt Velbert zentral zuständig für die Finanzamtsbezirke Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld.

Ist die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit?

Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit. Steuerschuldner sind die einzelnen „Bereicherten“, die Erwerber von Todes wegen.

Allerdings: Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft haftet der Nachlass für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErBStG)!

Haben Sie schon mal über Adoption nachgedacht?

Beispiel aus meiner Praxis: Die kinderlose Witwe W setzt in ihrem Testament ihre einzige Angehörige, die Tochter T ihrer früh verstorbenen Schwester, als Alleinerbin ein. W hat damals die T quasi mit groß gezogen. T ist inzwischen längst verheiratet, hat eigene Kinder und wohnt mit ihrer Familie in einer anderen Region des Landes. Gleichwohl besteht immer noch ein fürsorglicher Kontakt zwischen W und T. Das Vermögen der W beläuft sich auf rd. 400.000 €.

Wenn W verstirbt und T Alleinerbin wird, müsste sie als Nichte 400.000 € ./. 20.000 € (Freibetrag) = 380.000 € mit 25% versteuern. Das wären 95.000 € Erbschaftsteuer!

Häufiger Ausweg: Tante oder Onkel adoptieren Nichte oder Neffen

Diese Konstellation kommt in der Praxis am häufigsten vor, ist im Rahmen einer Erwachsenenadoption aber natürlich nicht die einzige! Allerdings kann hier „Familienvermögen“ steuergünstig auf entferntere Familienangehörige weitergegeben werden.

In solchen Fällen lohnt es sich, ernsthaft über eine Adoption nachzudenken – und diese letztlich auch durchzuführen!

Durch die Adoption wird die Nichte oder der Neffe rechtlich zum Kind des Erblassers oder der Erblasserin, rückt in die Erbschaftsteuerklasse I auf, kann den erhöhten Freibetrag nutzen und muss dadurch in obigem Beispiel keinen Cent Erbschaftsteuer abführen!

Das klingt für Sie absurd? Mag sein.
Aber solche Fälle habe ich schon mehrfach und stets erfolgreich begleitet.

Wer wollte bei glaubhafter Sachverhaltsdarlegung widerlegen, dass zwischen den Parteien ein Eltern-Kind-Verhältnis existiert und die wechselseitige Bereitschaft, füreinander einzustehen, vorhanden ist?

Der Adoptionsantrag an das Familiengericht muss notariell beurkundet werden.

Kontaktieren Sie mich, wenn diese Idee Ihr Interesse geweckt haben sollte!

Anwaltskosten für eine Beratung sollten bei einem dadurch bewirkten Steuergewinn – in obigem Beispiel immerhin 95.000 € – wahrlich gut angelegtes Geld sein!

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Pflichtteilsrecht

Kontakt

Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
40723 Hilden
Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458
Kanzlei [at] Erbrecht-Lahn.de

zum Kontaktformular

Archiv

NDEEX

Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten