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Der u.a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.01.2016 (XII ZR 33/15) ein Urteil zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Räumen durch einen Vorerben verkündet, dessen Relevanz wohl weniger in der derzeitigen forensischen, als vielmehr in der (zukünftigen) Gestaltungspraxis liegen dürfte.

Sachverhalt:

Die Eheleute hatten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben und ihre beiden Söhne zu Nacherben des Erstversterbenden und Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt.
Nach dem Tod des Vaters schloss die Mutter mit einem der Söhne (und seiner Ehefrau) „Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen“, nach denen sie sich auf 30 Jahre befristet verpflichtete, unentgeltlich mehrere Wohn- und Gewerberäume zur Verfügung zu stellen. Sohn und Schwiegertochter sollten berechtigt sein, Änderungen an den überlassenen Objekten vorzunehmen, frei über sie zu verfügen und Dritten Rechte hieran einzuräumen, während die Erblasserin verpflichtet war, die Objekte angemessen zu versichern und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Eine Pflicht, Betriebskosten zu zahlen, sollte nicht bestehen; eine Eigenbedarfskündigung der Erblasserin war ausgeschlossen. Die beiden Beklagten übernahmen die Räumlichkeiten, nutzten einen Teil der Wohnräume selbst und vereinnahmten im Übrigen die Mieten.

Eine später für die Mutter bestellte Betreuerin klagte sodann auf Herausgabe der Räume. Die Mutter starb während des Verfahrens.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH, XII ZR 33/15 (BGHZ 208, 357):

Der Bundesgerichtshof, dessen Entscheidung wegen ihrer Wichtigkeit in der amtlichen Entscheidungssammlung BGHZ veröffentlicht ist, entschied gleich mehrere Fragen:

  • Die (auch längerfristige) unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Gegenständen ist keine Schenkung, sondern Leihe. Denn die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung, wie sie für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre.
    Daran vermag weder das Überlassungsrecht an Dritte noch die Verpflichtung, die üblichen Erhaltungskosten zu tragen, noch das Recht des Entleihers, die erzielte Miete behalten zu dürfen, etwas zu ändern.
    Dass dem Verleiher infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entgehen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können, kann schon wegen § 517 BGB nicht zur entsprechenden Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften führen.
  • Auch der Verzicht des Verleihers auf eine Eigenbedarfskündigung (§ 605 Nr. 1 BGB) führt nicht zu einer mit der Schenkung vergleichbaren Interessenlage. Entsprechende Anwendung der Formvorschrift des § 518 BGB scheidet somit aus.
  • Eine auf längere Zeit vereinbarte Leihe verstößt nicht gegen die Verfügungsbeschränkung des Vorerben gem. § 2113 BGB. Denn § 2113 BGB schützt den Nacherben nur gegen bestimmte Verfügungen (im Rechtssinne) des Vorerben über Gegenstände der Vorerbschaft, indem sie die Unwirksamkeit der Verfügung anordnet. Nach allg.M. fallen schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte (wie hier die Leihe) nicht hierunter.
  • Aus diesem Grund liegt auch keine Sittenwidrigkeit wegen Umgehung des Schutzzwecks des § 2113 BGB vor.
  • Hinzu kommt, dass grundsätzlich der Nacherbe an Verträge des Vorerben nicht gebunden ist, weil er nicht Rechtsnachfolger des Vorerben ist.
    Ausnahme: Bei Miet- oder Pachtverträgen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke (oder eingetragene Schiffe) findet aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnung in §§ 2135, 1056, 566 BGB ein Vertragsübergang statt.
    Dies gilt also nicht für die Leihe! Damit kann der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls vom Entleiher die Herausgabe aus § 985 BGB verlangen.
  • Das Herausgabeverlangen scheiterte im entschiedenen Fall ausschließlich an der Personenidentität des Nacherben in Nacherbengemeinschaft nach dem Vater mit derjenigen in Schlusserbengemeinschaft nach der Mutter…
    Dadurch, dass der Kläger auch Erbe nach der Vorerbin geworden war, ist er in den Zeit-Leihvertrag mit Kündigungsverzicht eingetreten und wurde aus ihm verpflichtet. Bruder und Schwägerin hatten somit gegenüber der Schlusserbengemeinschaft ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB, so dass er nicht zur Herausgabe verpflichtet war.

 

Anmerkung von Rechtsanwalt Ingo Lahn, Fachanwalt für Erbrecht in Hilden:

So, wie der Vertrag ausgestaltet war, kann das Leihverhältnis nur noch „aus wichtigem Grund“ i.S.d. § 314 BGB gekündigt werden.

Hätte der Kläger die Vertragsbindung vermeiden wollen, hätte er zwingend die Erbschaft nach seiner Mutter – die nach seinem Vater erhält er als Nacherbe! – ausschlagen müssen!

[Der veröffentlichte Sachverhält lässt nicht abschätzen, ob dies für ihn wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre.]

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