Kurzmitteilung:
Der u.a. für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Senat beim Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgesetzt (BGHZ 183, 131; siehe auch hier), nach der die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ein Mietverhältnis wirksam mit Mehrheitsbeschluss kündigen können, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (BGH, Urt. v. 20.10.10 – XII ZR 25/09).
Dabei hat der BGH aber auch noch zwei weitere interessante Fragen entschieden:
Leitsätze BGH XII ZR 25/09:
1. Die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks sind nach dem Tode des Nießbrauchers auch dann gemäß § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrages berechtigt, wenn sie neben weiteren Personen Miterben des Nießbrauchers sind.
2. Bruchteilseigentümer können ein Mietverhältnis über das gemeinschaftliche Grundstück wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 ff.).