Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05) hat die in der Literatur lange umstrittene Frage entschieden, ob ein Dauerschuldverhältnis (hier ein Mietverhältnis) nur von allen Erben gemeinschaftlich einstimmig oder auch von der Mehrheit der Miterben gegen den Willen der Minderheit nach Mehrheitsbeschluss gekündigt werden kann.
Leitsatz BGH XII ZR 21/05 (BGHZ 183, 131):
„Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.“
Zwar sei die Kündigung eines Mietverhältnisses eine Verfügung i.S.d. § 2040 BGB, jedoch verdränge § 2038 BGB, nach der die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und verpflichtet sind, das Einstimmigkeitsprinzip des § 2040 BGB.
§ 2038 BGB lex specialis zu § 2040 BGB
Unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S.v. § 2038 Abs. 1 BGB fielen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184).
Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen könnten, sei nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein solle, diese Rechte – ebenfalls mehrheitlich – wieder aufzuheben. Die Kündigung sei ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht. Es liege daher nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen.
Durch die jetzige Entscheidung des BGH werden die Rechte von Miterben, die die Mehrheitsbeteiligung am Nachlass halten, deutlich gestärkt.
Die Blockadehaltung einer Minderheit bzw. einzelner Miterben wird zukünftig nicht mehr zielführend sein, wenn die Mehrheit sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.